Kirchenvorstand

Markus Grautmann

  • Kindergartenausschuss
  • Personalausschuss
  • Beauftragter Bildungsforum

Jürgen Gröninger

  • Bauausschuss

Jutta Heinemann

Ralf Kleine-Berkenbusch

  • Bauausschuss

Rolf Niewöhner

  • Finanzausschuss
  • Verbandsvertretung Zentralrendantur
  • Vertretung in der CKT Holding

Christiane Raue-Bartsch

  • Personalausschuss
  • Friedhofsausschuss
  • Ausschuss OT-Heim und Kiste

Uta Riedl

  • Kindergartenausschuss
  • Friedhofsausschuss
  • Beauftragte für Büchereien

Ansgar Santel

  • Personalausschuss
  • Ausschuss OT-Heim und Kiste

Frank Schulze Föcking

  • Bauausschuss
  • Liegenschaftstausschuss

Michael Sterthues

  • Kindergartenausschuss
  • Personalausschuss

Dr. Steffen Vahlhaus

  • Personalausschuss
  • Beauftragter für Kleiderkammer

Martin Varwick
Dipl. Ing.

  • stellvertretender Vorsitzender

Markus Völker

  • Ausschuss OT-Heim und Kiste
  • Finanzausschuss

Karlheinz Wesselmann

  • Finanzausschuss
  • Liegenschaftsausschuss
  • Vertreter für den städt. Armenfonds II
  • Beauftragter im Bildungsforum

Karl Westermann

  • Bauausschuss
  • Beauftrager für Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Verbandsvertretung Zentralrendantur
  • Liegenschaftsausschuss

André Winkelmann

  • Liegenschaftsausschuss
  • Kindergartenausschuss
  • Vertreter in der pastoralen Pfarreileitung

Vorsitzender und stimmberechtigtes Mitglied:

Pfarrer Bogdan Catana
(Pfarrverwalter)

Die Funktion des Kirchenvorstandes

Die Kirchenvorstände verwalten und vertreten das Vermögen in der Kirchengemeinde. Diese Verwaltung bestimmt sich im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen, im Wesentlichen nach dem Codex Juris Canonici (CIC) und dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens – Vermögensverwaltungsgesetz (VVG von 1924).

Das Vermögensverwaltungsgesetz, das in allen Bistümern in NRW Geltung hat, begründet damit das Kirchenvorstandsrecht. Es ist ein staatskirchenrechtliches Gesetz, das im Einvernehmen mit dem Land NRW öffentlich-rechtliche Wirkung erzielt. Hintergrund ist auch, dass Kirchengemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Das Vermögensverwaltungsgesetz regelt nicht nur die Vermögensverwaltung als Aufgabe des Kirchenvorstandes, sondern auch dessen Zusammensetzung und das damit verbundene Wahlrecht. Die Ausgestaltung der Umsetzung von u.a. Organisation der Kirchengemeinde, Vermögensverwaltung und der Wahl, ist durch § 21 des Vermögensverwaltungsgesetzes geregelt und spiegelt sich für unser Bistum in der Geschäftsanweisung gem. § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens für die Vorstände der Kirchengemeinden und Vertretungen der Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster und der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster wider.

Der Kirchenvorstand ist also nach den oben genannten gesetzlichen Regelungen das vermögensverwaltende Organ der katholischen Kirchengemeinde. Er besteht aus dem Pfarrer und gewählten Laien der Kirchengemeinde. Er trifft eigenverantwortlich Entscheidungen beispielsweise über finanzielle Ausgaben, Bauvorhaben, Immobilienverwaltung, den Betrieb von Kindergärten, die Einstellung von Mitarbeitern aller Einrichtungen, Angelegenheiten des Friedhofs, Vermögensanlagen oder die Beauftragung von Anwälten oder Handwerkern. Er schafft die Voraussetzungen für das caritative und pastorale Engagement der Kirche.